Ziel des EFSD+ sollte die Investitionsförderung als Mittel zur Verwirklichung der SDG sein, indem eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung, der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit Mehrwert und ein stabiles Investitionsumfeld sowie die sozioökonomische und ökologische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte gemäß den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten gefördert werden: Beseitigung der Armut, Beitrag zum Abbau sozioökonomischer Ungleichheiten, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz und Umweltmanagement, Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), wirtschaftliche Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, sozioökonomische Sektoren, einschließlich sozialer Unternehmen und Genossenschaften, Kleinstunternehmen und kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), nachhaltige Konnektivität, Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen, Achtung der Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen sowie spezifische sozioökonomische Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung.
Die Durchführung des EFSD+ sollte mit den Zielen, den allgemeinen Grundsätzen und dem politischen Rahmen des Instruments und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung im Einklang stehen, insbesondere mit den geltenden international vereinbarten Leitlinien, Grundsätzen und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, einschließlich der Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsvolles Investieren, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Prinzipien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme, der Übereinkommen der IAO, der internationalen Menschenrechtsnormen und der Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die im Rahmen der Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit gebilligt und 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi bekräftigt wurden, darunter Eigenverantwortlichkeit, Angleichung, Ergebnisorientiertheit, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht sowie das Ziel der Aufhebung der Lieferbindung bei der Entwicklungshilfe. Besondere Aufmerksamkeit sollte Ländern in fragilen Situationen oder Konfliktsituationen, den am wenigsten entwickelten Ländern, kleinen Inselentwicklungsländern, Binnenentwicklungsländern und hochverschuldeten armen Ländern gelten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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