ErwGr. 12

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

In den ICES-Divisionen 8c, 8d, 8e und in den Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 werden drei verschiedene Arten von Seezunge im Rahmen einer einzigen TAC bewirtschaftet. Da die Fangmöglichkeiten für einen dieser Bestände, d. h. für Seezunge (Solea solea) in den ICES-Divisionen 8c und 9a gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/472 festgesetzt werden sollten, sollte für diese Art im Einklang mit dem MSY-Gutachten eine gesonderte Fangbeschränkung festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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