ErwGr. 48

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2022 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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