ErwGr. 49

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) haben Ende 2021 bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, festgelegt, und diese Maßnahmen wurden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Die Bestimmungen zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2021 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gemäß den ICCAT-Regeln sicherstellen, dass ihre Schiffe in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit, d. h. ab 17. Dezember 2021, keine FADs ausbringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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