Art. 8 – Überwachung

REG_2022_1280 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle sechs Monate über deren Umsetzung, hauptsächlich auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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