Art. 6 – Von der Ukraine ausgestellte verlorene oder gestohlene Führerscheine

REG_2022_1280 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente

(1)Erklärt eine Person, der gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, den Verlust oder Diebstahl ihres Führerscheins, so kann der Mitgliedstaat, der dieser Person einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt hat oder ihr nach nationalem Recht angemessenen Schutz gewährt, auf deren Antrag, auch bei den zuständigen Behörden der Ukraine prüfen, welche Fahrerlaubnisse diese Person nach den Rechtsvorschriften der Ukraine erworben hat und ob kein anderer Mitgliedstaat dieser Person bereits einen Führerschein gemäß diesem Artikel ausgestellt hat, insbesondere um sicherzustellen, dass der Führerschein nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
(2)Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2006/126/EG kann ein Mitgliedstaat im Anschluss an die Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels der betreffenden Person einen Führerschein der gleichen Klasse oder Klassen nach dem Unionsmuster in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ausstellen. In einem solchen Fall geben die Mitgliedstaaten abweichend von Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Feld 12 den besonderen befristeten Unionscode „99.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“, mit der Bedeutung „Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (verlorener oder gestohlener UA-Führerschein)“, ein. Nach Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vor der Ausstellung eines Führerscheins gemäß diesem Absatz für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE können die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vorschreiben, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden. Nach Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vor der Ausstellung eines Führerscheins gemäß diesem Absatz für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E schreiben die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vor, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden.
(3)Der Führerschein nach Absatz 2 dieses Artikels wird in der Union gegenseitig anerkannt. Unbeschadet künftiger Rechtsakte der Union bezüglich der Dauer des vorübergehenden Schutzes ist das Ablaufdatum auf solchen Führerscheinen abweichend von Anhang I Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 11 der Richtlinie 2006/126/EG der 6. März 2025. Ungeachtet des auf einem solchen Führerschein angegebenen Datums entspricht seine Gültigkeitsdauer jedoch der Dauer des vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine vertriebene Personen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG oder der Dauer des vorübergehenden Schutzes oder des angemessenen Schutzes des Inhabers nach nationalem Recht, je nachdem, welche zuerst endet. Der Inhaber wird über diese Einschränkung angemessen informiert.
(4)Ist eine Überprüfung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so stellt der betreffende Mitgliedstaat den Führerschein nach Absatz 2 nicht aus. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat der betreffenden Person gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften einen ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet gültigen Führerschein ausstellen. Solche Führerscheine weichen von dem Muster in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ab.
(5)Wenn die Dauer des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG geendet hat, werden die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel ausgestellten Führerscheine ungültig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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