Art. 7 – Verhinderung von Betrug und Fälschung

REG_2022_1280 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente

Bei der Anwendung dieser Verordnung setzen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel ein, um Betrug im Zusammenhang mit von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten und deren Fälschung zu verhindern und zu bekämpfen.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit der von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente jederzeit überprüfen. Wenn die ukrainischen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zu den vom Inhaber eines von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokuments geltend gemachten Rechten konsultiert werden, eine negative Auskunft erteilen oder keine Antwort geben und schwerwiegende Bedenken bezüglich der Authentizität des Fahrerdokuments bestehen, die nahelegen, dass die Straßenverkehrssicherheit gefährdet sein könnte, können die Mitgliedstaaten sich weigern, ein solches Fahrerdokument anzuerkennen.
Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht auf von der Ukraine ausgestellte Fahrerdokumente in elektronischer Form an, wenn sie nicht in der Lage sind, deren Authentizität, Integrität und Gültigkeit zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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