(1)Auf Antrag des Inhabers eines gemäß Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises, dem gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, kann der Mitgliedstaat, der dieser Person eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, oder der Mitgliedstaat, in dem diese Person nach nationalem Recht angemessener Schutz gewährt wurde, a) abweichend von Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auf Seite 2 in Feld 12 des Führerscheins der betreffenden Person den besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6.
März 2025)“ — bedeutet „Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht erfüllt — Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes“ — vermerken, sofern diese Person auch im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat nach dem Unionsmuster ausgestellten Führerscheins ist, oder b) dieser Person gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG einen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellen, in dem der besondere befristete Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6.
März 2025)“ auf Seite 2 in Feld 10 vermerkt ist.
Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG ist es einem Kraftfahrer, der vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht genießt und Inhaber eines von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises zur Güterbeförderung ist, außerdem gestattet, den Nachweis über die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Qualifikation und Ausbildung durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehene Fahrerbescheinigung zu erbringen, sofern auf dieser Bescheinigung der Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6.
März 2025)“ vermerkt ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung vermerkt der ausstellende Mitgliedstaat den Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6.
März 2025)“ im für Bemerkungen vorgesehenen Feld auf der Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, wenn der betreffende Inhaber die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit nach diesem Artikel erfüllt hat.
(2)Die Fahrerqualifizierungsnachweise und der Vermerk auf den Führerscheinen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels und die Fahrerbescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels werden im Gebiet der Union gegenseitig anerkannt.
Bei Inhabern solcher Fahrerqualifizierungsnachweise, solcher mit dem besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6.
März 2025)“ versehener Führerscheine oder solcher mit dem besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6.
März 2025)“ versehener Fahrerbescheinigungen wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG festgelegte Pflicht zu einer Grundqualifikation erfüllen, die für das Führen von Fahrzeugen erforderlich ist.
(3)Unbeschadet künftiger Rechtsakte der Union bezüglich der Dauer des vorübergehenden Schutzes ist das Ablaufdatum auf solchen Fahrerqualifizierungsnachweisen oder das dem auf den Führerscheinen vermerkten besonderen befristeten Unionscode beigefügte Ablaufdatum abweichend von Anhang I Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 11 der Richtlinie 2006/126/EG und Anhang II Ziffer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG der 6.
März 2025.
Ungeachtet des auf diesen Dokumenten angegebenen Datums entspricht ihre Gültigkeitsdauer jedoch der Dauer des vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine vertriebene Personen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG, der Dauer des angemessenen Schutzes des Inhabers nach nationalem Recht oder der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, je nachdem, welche zuerst endet.
Der Inhaber wird über diese Einschränkung angemessen informiert.
(4)Vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises oder vor der Eintragung des besonderen befristeten Unionscodes „95.01 (höchstens bis zum 6.
März 2025)“ auf dem Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels verlangen die Mitgliedstaaten von dem Inhaber des von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Artikel 2 Buchstabe b eine mit einer Prüfung abgeschlossene ergänzende obligatorische Ausbildung, um zu überprüfen, ob der Fahrer über den in Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Kenntnisstand verfügt.
Die Dauer der ergänzenden obligatorischen Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden und darf 60 Stunden nicht überschreiten, einschließlich mindestens 2,5 Stunden, in denen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/59/EG persönlich ein Fahrzeug geführt wird.
Eine solche Ausbildung kann in Form einer obligatorischen Weiterbildung gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2003/59/EG erfolgen.
Bezüglich des in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden besonderen Ausbildungsbedarfs sollte ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass der Fahrer Kenntnisse der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erlangt.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen oder legt in einem dafür festgelegten Testzentrum einen computergestützten Test ab.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises oder vor der Eintragung des Vermerks im Führerschein gemäß Absatz 1 die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen nationalen Vorschriften mit.
(5)Im Falle des Verlusts oder Diebstahls eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung, dessen Inhaber eine Person ist, der gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, kann der Mitgliedstaat, der dieser Person einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt hat oder dieser Person nach nationalem Recht angemessenen Schutz gewährt, auf deren Antrag, auch mit den zuständigen Behörden der Ukraine, überprüfen, ob diese Person Inhaber eines von der Ukraine gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellten gültigen Befähigungsnachweises ist und kein von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mit einem Vermerk versehenes oder ausgestelltes Dokuments besitzt.
Nach dieser Überprüfung kann der betreffende Mitgliedstaat nach den Verfahren der Absätze 1 bis 4 den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellen oder den besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6.
März 2025)“ auf dem Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung vermerken.
(6)Wenn eine Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht im Besitz eines von einem Mitgliedstaat nach dem Unionsmuster ausgestellten Führerscheins ist, schreiben die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vor, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden, vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweis oder vor der Eintragung des besonderen befristeten Unionscodes gemäß dieses Artikels.
(7)Wenn die Anwendungsdauer hinsichtlich von Vertriebenen aus der Ukraine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG endet, werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen sowie der auf den Führerscheinen vermerkte besondere befristete Unionscode gemäß diesem Artikel ungültig.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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