Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2022_1280 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „von der Ukraine ausgestellte Fahrerdokumente“
a)von der Ukraine ausgestellte Führerscheine, aus denen hervorgeht, dass und unter welchen Bedingungen ein Fahrer nach ukrainischem Recht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt ist; oder
b)Fahrerqualifizierungsnachweise, die die Ukraine gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie im Einklang mit Artikel 368 Absatz 1 und Anhang XXXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits für in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG fallende Fahrer von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güter- oder Personenkraftverkehr ausgestellt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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