Art. 3 – Anerkennung von Führerscheinen, die von der Ukraine ausgestellt wurden

REG_2022_1280 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente

(1)Von der Ukraine ausgestellte gültige Führerscheine werden im Gebiet der Union anerkannt, wenn ihren Inhabern gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser vorübergehende Schutz endet. Diese Anerkennung gilt unbeschadet der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit dem straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatz.
(2)Ist eine Person, der nach nationalem Recht vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gewährt wird, im Besitz eines gültigen von der Ukraine ausgestellten Führerscheins, so dürfen die Mitgliedstaaten weder die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung noch eines internationalen Führerscheins nach Artikel 41 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr verlangen. Die Mitgliedstaaten können die Vorlage eines Reisepasses, einer Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt oder eines anderen entsprechenden Dokuments verlangen, um die Identität des Inhabers des Führerscheins zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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