(1)Es wird ein öffentliches Unionsregister für neuartige Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsysteme und Dekontaminierungsanlagen (im Folgenden „Register“) eingerichtet.
(2)Im Register wird Folgendes erfasst: a) die Bezeichnungen neuartiger Technologien sowie die Namen und Anschriften der Entwickler sowie die URL gemäß Artikel 10 Absatz 2; b) die Bezeichnungen der zugelassenen Recyclingverfahren und die Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber sowie die Technologie, auf der jedes Verfahren beruht; c) der Zulassungsstatus jedes registrierten Recyclingverfahrens, wobei angegeben wird, ob seine Zulassung ausgesetzt oder widerrufen wurde oder Übergangsbestimmungen unterliegt, sowie das letzte Datum der Änderung des Zulassungsstatus; d) der Name des Unternehmens und die Anschrift des Hauptsitzes der Recycler, die eine Dekontaminierungsanlage betreiben; e) die Anschriften der Recyclingbetriebe; f) Dekontaminierungsanlagen, die von ihnen verwendete Technologie, der Betrieb, in dem sie sich befinden, und gegebenenfalls das von ihnen angewendete zugelassene Verfahren; g) der Registrierungsstatus von Dekontaminierungsanlagen, wobei angegeben wird, ob der Status neu registriert, wird geprüft, in Betrieb oder ausgesetzt ist, und das letzte Datum der Änderung dieses Status; h) die Bezeichnungen der Recyclingsysteme sowie die Namen und Anschriften der Stelle, die für das Systemmanagement zuständig ist; i) die gemäß Artikel 9 Absatz 5 erforderlichen Kennzeichnungen; j) gegebenenfalls die gemäß Artikel 19 Absatz 2 erforderlichen Informationen; k) Querverweise zwischen Technologien, Verfahren, Systemen, Recyclern und Anlagen und Systemen;
(3)Die oben genannten Informationen werden im Register in Tabellen erfasst. Folgenden Einheiten werden eindeutige Nummern wie folgt zugewiesen: — zugelassene Recyclingverfahren erhalten eine Zulassungsnummer des Recyclingverfahrens (RAN — Recycling Authorisation Number); — Recycler erhalten eine Unternehmernummer des Recyclers (RON — Recycler Operator Number); — Dekontaminierungsanlagen erhalten eine Nummer der Recyclinganlage (RIN — Recycling Installation Number); — Recyclingsysteme erhalten eine Nummer des Recyclingsystems (RSN — Recycling Scheme Number); — Recyclingbetriebe erhalten eine Nummer des Recyclingbetriebs (RFN — Recycling Facility Number); — neuartige Recyclingtechnologien erhalten eine neue Nummer der neuartigen Technologie (NTN — Novel Technology Number).
(4)Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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