Art. 26 – Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung und Überprüfung des Betriebs einer Dekontaminierungsanlage

REG_2022_1616 · über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008

(1)Die Recycler erstellen die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung für jede ihrer Kontrolle unterliegenden Dekontaminierungsanlage unter Verwendung des Musters in Anhang II oder, im Falle einer neuartigen Technologie, des vom Entwickler bereitgestellten Musters, falls dieses davon abweicht. Die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung enthält eine Zusammenfassung, in der die Recyclinganlage, ihr Betrieb, die einschlägigen Verfahren und Unterlagen so beschrieben werden, dass die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird. Die Recycler berücksichtigen die von der Kommission veröffentlichten geltenden Leitlinien für die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung sowie die besondere Situation im betreffenden Recyclingbetrieb, in dem sich die Anlage befindet.
(2)Die Recycler übermitteln der zuständigen Behörde in dem Hoheitsgebiet, in dem sich die Dekontaminierungsanlage befindet, die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung innerhalb eines Monats nach Beginn der Herstellung von recyceltem Kunststoff in dieser Anlage. Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich den Eingang der Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung mit. Der Status der Registrierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g ändert sich in „wird geprüft“.
(3)Die zuständige Behörde überprüft, ob die Angaben in der Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung dieser Verordnung entsprechen, und führt zu diesem Zweck eine Kontrolle der Recyclinganlage gemäß Artikel 27 durch. Kann die Einhaltung der Vorschriften nicht festgestellt werden, fordert die zuständige Behörde den Recycler auf, die Angaben in der Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung, den Betrieb der Recyclinganlage oder gegebenenfalls beides anzupassen. Wird die Einhaltung der Vorschriften festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Kommission mit. Der Status der Registrierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g ändert sich in „in Betrieb“.
(4)Teilt die zuständige Behörde der Kommission nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn der Herstellung von recyceltem Kunststoff in der Dekontaminierungsanlage mit, dass die Einhaltung der Vorschriften festgestellt wurde, wird der Status der Registrierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g in „ausgesetzt“ geändert. Lautet der Status einer Dekontaminierungsanlage ein Jahr lang „ausgesetzt“, wird der Eintrag zu dieser Anlage aus dem Register gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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