Art. 28 – Nichtkonformität von recyceltem Kunststoff

REG_2022_1616 · über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008

(1)Eine zuständige Behörde stuft eine Charge von recyceltem Kunststoff als nicht konform ein, wenn sie bei den amtlichen Kontrollen feststellt, dass a) ein Recycler sie ohne geeignete Dokumentation oder Kennzeichnung in Verkehr gebracht hat; b) ein Recycler anhand seiner Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen nicht nachweisen kann, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung hergestellt wurde; c) die Charge in einer Recyclinganlage hergestellt wurde, die während eines gemäß Absatz 3 festgelegten Zeitraums nicht im Einklang mit dieser Verordnung betrieben wurde.
(2)Werden eine oder mehrere Chargen als nicht konform eingestuft, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625.
(3)Der Betrieb einer Recyclinganlage gilt als nicht mit dieser Verordnung im Einklang, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass a) mindestens zwei Chargen aufgrund von Mängeln beim Betrieb der Recyclinganlage nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b entsprechen und dass diese Mängel aufgrund ihrer Art wahrscheinlich andere Chargen betreffen, b) die Herstellung von recyceltem Kunststoff in der Recyclinganlage nicht den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den spezifischen Anforderungen an die angewandte geeignete Recyclingtechnologie und das verwendete Recyclingverfahren oder den Anforderungen an die angewandte neuartige Technologie entspricht, oder c) sie gegebenenfalls die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn der Herstellung von recyceltem Kunststoff in der Dekontaminierungsanlage überprüfen konnte. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Betrieb einer Recyclinganlage nicht mit dieser Verordnung im Einklang steht, so legt die zuständige Behörde den Zeitraum fest, in dem dies der Fall war, wobei sie alle verfügbaren Nachweise oder das Fehlen solcher Nachweise berücksichtigt. Im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist dies die gesamte Betriebsdauer der Recyclinganlage.
(4)Hält die zuständige Behörde Änderungen an der Recyclinganlage für erforderlich, kann die Verwendung eines Teils der Dekontaminierungsanlage ausgesetzt werden. Dauert diese Aussetzung voraussichtlich länger als zwei Monate, wird die Aussetzung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g im Unionsregister angegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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