Art. 16 – Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Investitionsbeihilfen an in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfen geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern.
(3)Beinhaltet die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen, so beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten.
(4)Führt die Aussiedlung über die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Absatz 3 hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität die für Investitionen in Artikel 14 Absätze 12 bis 15 genannten Beihilfeintensitäten. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.
(5)Die maximale Beihilfeintensität darf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden ausgesiedelt werden, um zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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