Art. 18 – Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
(2)Die Beihilfe deckt die Gründung von ländlichen Betrieben ab, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, und die Diversifizierung der Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte durch andere landwirtschaftliche Tätigkeiten.
(3)Die Beihilfe wird nur Junglandwirten, bei denen es sich um Kleinst- und Kleinunternehmer handelt, gewährt.
(4)Wird die Beihilfe einem Junglandwirt gewährt, der einen Betrieb in Form einer juristischen Person gründet, so muss der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten diese Anforderungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt (31).
(5)Die Gewährung der Beihilfen ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig.
(6)Erfüllt der Begünstigte im Fall von Junglandwirten die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht, so hat der Begünstigte trotzdem Anspruch auf die Beihilfe für Junglandwirte, sofern er sich verpflichtet, dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe zu erlangen. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.
(7)Die Unterstützung ist auf 100 000 EUR je Junglandwirt oder Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder landwirtschaftlichen Haushalts begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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