Art. 19 – Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
(2)Die Beihilfen dürfen nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden sind.
(3)Die Mitgliedstaaten passen die nach diesem Artikel freigestellten Beihilfen an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse an.
(4)Keine Beihilfen erhalten a) Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind; b) landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen; c) Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 152 Absatz 3 oder Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.
(5)Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten: a) Miete bzw. Pacht für geeignete Räumlichkeiten; b) Erwerb von Büroausstattung; c) Kosten für Verwaltungspersonal; d) Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren; e) Erwerb von Computerhardware und Anschaffungs- oder Nutzungsgebühren für Computersoftware sowie Cloud- und ähnliche Lösungen. Im Falle des Erwerbs von Räumlichkeiten sind die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.
(6)Die Beihilfe ist als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu gewähren. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme überprüft haben.
(7)Die Beihilfe ist auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Erzeugergruppierung oder -organisation begrenzt.
(8)Der Beihilfebetrag ist auf 100 000 EUR pro Jahr begrenzt. Die Beihilfe wird degressiv gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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