(1)Diese Verordnung gilt für Beihilfen zugunsten von a) Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, b) Gemeinden gemäß den Artikeln 54 und 55 und c) Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen gemäß Artikel 29.
(2)Diese Verordnung gilt unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens auch für Beihilfen, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen zu folgenden Zwecken gewährt werden: a) Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind; b) Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen; c) Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden und d) für Innovation in Fischerei und Aquakultur.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für a) Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet; b) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen; c) Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten; d) Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne von Absatz 5 dieses Artikels; e) Beihilfen für Vorhaben oder Ausgaben i) die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen; ii) für den Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert; iii) für den Bau, den Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in Artikel 20 nichts anderes vorgesehen ist; iv) für den Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in bzw. auf Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern; v) für die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit; vi) für Versuchsfischerei; vii) für die Übertragung des Eigentums eines Unternehmens, sofern in Artikel 20 nichts anderes bestimmt ist; viii) für die direkte Wiederauffüllung der Bestände, außer bei Versuchsfischerei; ix) für den Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen; x) für Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben; xi) für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) erforderlich sind; xii) für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben; xiii) für den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs. f) Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das i) einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (14) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (15) begangen hat; ii) am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das in der Unionsliste der illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreibenden Schiffe gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde oder iii) eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen der Artikel 32 bis 39 der vorliegenden Verordnung gestellt wird.
(4)Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen: a) Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder von diesen profitieren; b) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen; c) Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder d) Beihilfen für folgende Fälle, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist: i) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen; oder ii) Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden.
(5)Diese Verordnung gilt nicht für Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme einer der folgenden Beihilferegelungen: a) Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind; oder b) Beihilferegelungen für Kosten, die KMU durch die Teilnahme an CLLD-Projekten entstehen, und Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, im Einklang mit den Artikeln 54 und 55.
(6)Diese Verordnung gilt nicht für staatliche Beihilfemaßnahmen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere: a) Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Es kann jedoch verlangt werden, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat; b) Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder c) Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass das begünstigte Unternehmen die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzt; d) die Habitat-Richtlinie, die Vogelschutzrichtlinie, die Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung.
(7)Diese Verordnung gilt nicht für a) Beihilfen im Rahmen von Regelungen für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 20, 21, 24, 26 bis 30, 33, 43, 46, 48, 50 und 52, die die Voraussetzungen von Artikel 12 erfüllen, ab 1.
Juli 2023. b) Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können.
Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für eine oder mehrere der Beihilfearten gemäß Buchstabe a dieses Absatzes für einen längeren Zeitraum gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan geprüft hat, den der Mitgliedstaat der Kommission notifiziert hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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