ErwGr. 37

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollten die Beihilfevorschriften regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt sein, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Da die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der vorliegenden Verordnung eng mit den Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1139 zur Einrichtung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verknüpft sind, sollte die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die des EMFAF angepasst werden. Um während einer Übergangsphase Kontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2029 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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