(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird; 2. „einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder schwere Dürren, durch die die durchschnittliche Erzeugung um mehr als 30 % reduziert wird, und zwar berechnet auf der Grundlage entweder a) des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder b) eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes; 3. „Beihilfen“ alle Maßnahmen, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen; 4. „Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; 5. „Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind; 6. „Biosicherheit“ Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb von, aus bzw. in a) einer Tierpopulation oder b) einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten; 7. „Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen“ Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von einer zuständigen Behörde förmlich anerkannt wurde, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt wurde; 8. „Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem das begünstigte Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt; 9. „Raubfraß“ das Erbeuten von Fisch, der in Netzen gefangen oder in Teichen gehalten wird, durch geschützte Tiere wie Robben, Seeotter und Seevögel; 10. „Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich der Termine für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien und Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung; 11. „steuerliche Folgeregelung“ eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt; 12. „Fischer“ natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben; 13. „Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse“ die Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17); 14. „Fischerei- und Aquakultursektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen umfasst; 15. „Fangkapazität“ die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates (18); 16. „Fischereihafen“ ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes Land- und Wassergebiet, das aus Infrastrukturen und Ausrüstungen besteht, die hauptsächlich den Empfang von Fischereifahrzeugen, das Be- und Entladen ihrer Fänge, die Lagerung, die Aufnahme und die Lieferung dieser Fänge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fischern ermöglichen; 17. „Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für das begünstigte Unternehmen gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; 18. „Einzelbeihilfe“: Ad-hoc-Beihilfe bzw.
Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird; 19. „Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird; 20. „invasive gebietsfremde Arten“ invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014“); 21. „Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs; 22. „Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete; 23. „geschütztes Tier“ ein Tier mit Ausnahme von Fisch, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist; 24. „rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen; 25. „KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen; 26. „kleine Küstenfischerei“ Fangtätigkeiten a) mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (20), oder b) durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer; 27. „Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte; 28. „bezuschusste Dienstleistungen“ eine Form der Beihilfe, die dem endbegünstigten Unternehmen mittelbar in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit gezahlt wird; 29. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, das die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (21) erfüllt;
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1139 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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