Art. 12 – Evaluierung

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen unterliegen ab dem 1. Januar 2023 einer Ex-post-Evaluierung, wenn sie eine Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Beihilferegelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet, aufweisen. Ex-post-Evaluierungen sind nur für Beihilferegelungen erforderlich, deren Gesamtlaufzeit ab dem 1. Januar 2023 drei Jahre überschreitet.
(2)Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Beihilferegelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, wird diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Eine Nachfolgeregelung einer solchen ausgesetzten Beihilferegelung ist nicht freigestellt.
(3)Bei der Evaluierung soll festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner werden die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet.
(4)Für Beihilferegelungen, die der Evaluierungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten den Entwurf des Evaluierungsplans wie folgt an die Kommission: a) innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der Beihilferegelung, wenn die Mittelausstattung der Beihilferegelung mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit beträgt; b) innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Beihilferegelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Beihilferegelung erhöht wird; c) innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Beihilferegelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.
(5)Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen (24). Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan.
(6)Die Ex-post-Evaluierung wird von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen beide Berichte.
(7)Der abschließende Evaluierungsbericht wird der Kommission spätestens neun Monate vor Auslaufen der ausgenommenen Beihilferegelung vorgelegt. Diese Frist kann für Beihilferegelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung ausgelöst wird, verkürzt werden. Der genaue Umfang und die Modalitäten jeder Evaluierung werden in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Evaluierungsplans festgelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel ist zu beschreiben, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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