Art. 14 – Allgemeine Bedingungen

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen die alle der folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen:
a)Wird die Unterstützung in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist transferiert oder umgeflaggt, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen;
b)Betriebskosten sind nicht beihilfefähig, sofern in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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