Art. 17 – Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) mit der Beihilfe der Wissenstransfer zwischen Wissenschaftlern und Fischern gefördert wird; b) mit der Beihilfe folgende Maßnahmen unterstützt werden: i) die Einrichtung von Netzwerken, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen zwischen einer oder mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern, an denen sich technische Einrichtungen beteiligen können; ii) die Arbeit im Rahmen der unter Ziffer i genannten Netzwerke, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen. Diese Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, Studien, Pilotprojekte, die Verbreitung von Kenntnissen und Forschungsergebnissen, Seminare und bewährte Verfahren umfassen.
(2)Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.
(3)Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch das geförderte Vorhaben entstehen: a) direkte Gehaltskosten b) Teilnahmegebühren c) Reisekosten d) Kosten für Veröffentlichungen e) erworbene Datenerhebungsdienste, Studien, Pilotprojekte f) Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage g) Kosten für die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen.
(4)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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