Art. 18 – Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der betreffenden Beihilfe Folgendes unterstützt wird: a) berufliche Schulung, lebenslanges Lernen, gemeinsame Projekte, die Verbreitung wirtschaftlicher, technischer, regulatorischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Verfahren sowie der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum; b) Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Förderung der Rolle der Frauen in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften und die Förderung von unterrepräsentierten Gruppen, wie den im Rahmen der kleinen Küstenfischereien oder ohne Boot tätigen Fischern oder c) der soziale Dialog auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessengruppen.
(2)Die Beihilfen zur Unterstützung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können auch Ehepartnern von selbstständigen Fischern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — Lebenspartnern von selbstständigen Fischern, die keine Angestellten oder Geschäftspartner sind, gewährt werden, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts gewöhnlich an den Tätigkeiten des selbstständigen Fischers teilnehmen und dieselben Aufgaben oder Nebenaufgaben wahrnehmen.
(3)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, eine Beihilfehöchstintensität von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, außer im Falle der Berufsschifffahrts- und Sicherheitsausbildung, für die eine Beihilfehöchstintensität von 100 % gilt. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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