Art. 21 – Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe nur für Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gewährt wird und diese über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen; und b) mit der Beihilfe keine Vorhaben unterstützt werden, die die Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs erhöhen.
(2)Bei Vorhaben, die die Sicherheit der Fischer verbessern sollen, sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Vorrichtungen beihilfefähig: a) Rettungsflöße; b) hydrostatische Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße; c) am Körper getragene Notfunksender wie Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition, die in die Rettungswesten und die Arbeitskleidung der Fischer integriert werden können; d) Rettungsschwimmkörper, vor allem Eintauch- oder Überlebensanzüge, Rettungsringe und Rettungswesten; e) Signalraketen; f) Leinenwurfgeräte; g) Bergungssysteme für Mann-über-Bord-Unfälle; h) Brandbekämpfungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Flammenschutzdecken, Feuer- und Rauchmelder, Atemschutzgeräte; i) Brandschutztüren; j) Brennstofftankabsperreinrichtungen; k) Gasmelder und Gaswarnanlagen; l) Lenzpumpen und Bilgenalarme; m) Ausrüstung für Funk- und Satellitenkommunikation; n) wasserdichte Luken und Türen; o) Schutzvorrichtungen an Maschinen, wie Winden oder Netztrommeln; p) Gangways und Steigleitern; q) Suchscheinwerfer, Deck- oder Notbeleuchtung; r) Sicherheitsauslösemechanismus, für den Fall, dass sich das Fanggerät unter Wasser verfängt; s) Sicherheitskameras und Überwachungsmonitore; t) Ausrüstung und Elemente, die zur Steigerung der Sicherheit an Deck notwendig sind.
(3)Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen der Fischer sind folgende Maßnahmen beihilfefähig: a) Erwerb und Anbringung von Erste-Hilfe-Kästen; b) Erwerb von Arzneimitteln und Geräten für eine dringend erforderliche Behandlung; c) Bereitstellung von Telemedizindiensten einschließlich e-Technologien, Ausrüstungen und medizinischer Bildgebungsverfahren für Fernkonsultation auf den Booten; d) Bereitstellung von Leitfäden und Handbüchern zur Verbesserung der Gesundheit; e) Informationskampagnen zur Verbesserung der Gesundheit.
(4)Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Hygienebedingungen für Fischer sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Vorrichtungen beihilfefähig: a) sanitäre Einrichtungen, wie Toilette und Waschgelegenheiten; b) Küchen und Ausrüstung für die Lagerung von Lebensmittelvorräten; c) Wasseraufbereitungsanlagen für Trinkwasser; d) Belüftungs-, Reinigungs- oder Desinfektionseinrichtungen oder -systeme zur Aufrechterhaltung angemessener hygienischer Bedingungen an Bord; e) Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Hygiene an Bord, einschließlich Softwareinstrumente.
(5)Für Vorhaben oder die Bereitstellung von Ausrüstung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sind der Erwerb und gegebenenfalls die Installation folgender Güter beihilfefähig: a) Relings und Geländer an Deck; b) Schutzdeckstrukturen und Modernisierung von Kajüten zwecks Schutz vor einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen; c) Gegenstände im Hinblick auf die Verbesserung der Kajütensicherheit und auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsbereichen für die Besatzung; d) Ausrüstung zur Vermeidung des Hebens schwerer Lasten von Hand, ausgenommen Maschinen, die direkt mit Fischfangtätigkeiten zusammenhängen, z.
B.
Winden; e) rutschhemmende Farbe und rutschhemmende Gummimatten; f) Schall-, Wärme- oder Kältedämmung und Ausrüstung zur Verbesserung der Belüftung; g) Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung wie wasserdichte Sicherheitsschuhe, Augen- und Atemschutz, Schutzhandschuhe und -helme oder Schutzausrüstungen gegen Stürze; h) Notfall- und Sicherheitswarnzeichen; i) Risikoanalyse und -bewertungen zur Ermittlung der Risiken für Fischer sowohl im Hafen als auch auf See, um Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung der Risiken zu ergreifen; j) Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord; k) kollektive Fahrzeuge für den Transport von Muschelgewässern zu Erstverkaufsplätzen; l) Einrichtungen an Land für ohne Boot tätige Fischer, die die Arbeitsbedingungen verbessern, z.
B.
Umkleideräume, Waschräume und andere sanitäre Einrichtungen, insbesondere solche, die den Eintritt von Frauen in den Arbeitsmarkt vorantreiben und fördern.
(6)Die Beihilfe wird Fischern, gegebenenfalls einschließlich Fischern ohne Boot, oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.
(7)Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug im Zeitraum zwischen dem 1.
Januar 2023 und dem 31.
Dezember 2029 nur einmal eine Beihilfe gewährt.
Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für dasselbe begünstigte Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1.
Januar 2023 und dem 31.
Dezember 2029 nur einmal eine Beihilfe gewährt.
(8)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt.
Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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