Art. 23 – Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Unterstützung der Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe der Unterstützung der Konzeption, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung der Systeme zur Zuteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dient, um die Fangtätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen; und b) die Beihilfe juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der Systeme für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten mitwirken, gewährt wird.
(2)Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.
(3)Die Beihilfen können nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken: a) direkte Gehaltskosten b) Erwerb oder Leasing materieller oder immaterieller Vermögenswerte bis zum Marktwert c) Kosten für Veröffentlichungen oder d) Erwerb von Dienstleistungen oder Studien in den Bereichen Design und Entwicklung.
(4)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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