(1)Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Regelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
(2)Mit der Beihilfe nach diesem Artikel werden folgende Vorhaben unterstützt: a) die von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch das passive Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll; nur die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig: i) Einsammeln von verlorenem Fanggerät aus dem Meer, insbesondere zum Vorgehen gegen Geisternetze; ii) Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstungen an Bord für das Einsammeln und die Lagerung von Müll; iii) Schaffung von Regelungen zur Einsammlung von Müll für teilnehmende Fischer, einschließlich finanzieller Anreize; iv) Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstung für die Lagerung und die Wiederaufbereitung von Müll im Fischereihafen; v) Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, um Fischer und andere Interessenvertreter zu ermutigen, an Projekten zum Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät teilzunehmen; oder vi) Schulungen für Fischer und Hafenmeister. b) die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; nur die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig: i) Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Meeresgebiete vor Schleppnetzen; ii) Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme; oder iii) Kosten im Zusammenhang mit Vorarbeiten, wie Erkundungen, wissenschaftliche Studien und Bewertungen.
Der Kauf eines Schiffs, das versenkt und als künstliches Riff genutzt werden soll, ist nicht beihilfefähig. c) Beiträge zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen durch Installation folgender Vorrichtungen oder Durchführung der folgenden Maßnahmen und Projekte: i) Kreishaken; ii) akustische Abschreckvorrichtungen; iii) Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen (turtle excluder device, TED); iv) Scheuchvorrichtungen; v) sonstige Instrumente oder Vorrichtungen, die den ungewollten Beifang geschützter Tiere verhindern; vi) Schulungen der Fischer zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen; vii) Projekte, die sich auf Lebensräume an den Küsten konzentrieren, welche für Fische, Vögel und andere Organismen von Bedeutung sind; viii) Projekte mit Schwerpunkt auf Gebieten, die für die Fortpflanzung von Fischen von Bedeutung sind, wie z.
B.
Küstenfeuchtgebiete; oder ix) Ersetzung vorhandener Fanggeräte durch schonende Fanggeräte, Kosten im Zusammenhang mit Fischreusen und Fallen, Reißangeln und Handleinen; d) Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, wie etwa der Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; Kosten für die folgenden Maßnahmen kommen für eine Beihilfe in Betracht: i) Programme zum Testen neuartiger Überwachungstechniken, insbesondere: — elektronische Fernüberwachungssysteme wie Videoüberwachung oder Videokontrollsysteme für die Überwachung und Aufzeichnung von ungewollten Beifängen geschützter Tiere; — Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung; — Kartierung invasiver gebietsfremder Arten; — Aktionen, einschließlich Studien, zur Verhinderung und Kontrolle der Ausdehnung invasiver gebietsfremder Arten; ii) finanzielle Anreize für die Anbringung an Bord von automatisch aufzeichnenden Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung; iii) Maßnahmen zur Reduzierung der physikalischen Verschmutzung und der Verschmutzung durch Chemikalien; iv) Maßnahmen zur Reduzierung anderer physischer Belastungen, einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche, die sich negativ auf die Biodiversität auswirken; v) positive Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich Wiedereinführung von oder Besatz mit heimischen Arten, und Anwendung der Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission zu grüner Infrastruktur (27), oder vi) Maßnahmen zur Verhinderung, Kontrolle oder Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten.
(3)Die Unterstützung nach Absatz 2 Buchstabe d unterliegt der offiziellen Anerkennung solcher Programme oder Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass es durch die Kombination unionsweiter, nationaler und privater Programme nicht zu einer Überkompensation kommt.
(4)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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