Art. 29 – Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe darauf abzielt, die Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse zu verbessern, die Energieeffizienz zu steigern, zum Umweltschutz beizutragen und die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen zu verbessern; b) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Investitionskosten, die i) die Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen verbessern, einschließlich Investitionen in angemessene Auffanganlagen für verloren gegangenes Fanggerät und aus dem Meer gesammelte Abfälle; ii) die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erleichtern oder zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile beitragen oder iii) die Sicherheit der Fischer durch den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen verbessern.
(2)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 29 REG_2022_2473 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 29 REG_2022_2473 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.