Art. 30 – Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für die Binnenfischerei sowie für Fauna und Flora in Binnengewässern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird: a) Verringerung der Auswirkungen der Binnenfischerei auf die Umwelt; b) Steigerung der Energieeffizienz; c) Steigerung des Werts oder der Qualität des angelandeten Fischs oder d) Verbesserung von Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Humankapital und Ausbildung.
(2)Mit der Beihilfe nach diesem Artikel dürfen nur folgende beihilfefähige Kosten unterstützt werden: a) Investitionen in die Förderung von Humankapital, die Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs gemäß Artikel 18 unter den dort genannten Bedingungen; b) Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 21 unter den dort genannten Bedingungen; c) Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 24 unter den dort genannten Bedingungen; d) Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz und die Eindämmung der Folgen des Klimawandels gemäß Artikel 27 unter den dort genannten Bedingungen; e) Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs gemäß Artikel 28 unter den dort genannten Bedingungen; f) Investitionen in Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedingungen. oder g) Investitionen in Netze und andere Fanggeräte aufgrund von Schäden, die durch Tiere mit Ausnahme von Fischen, einschließlich invasiver Arten, und dem damit verbundenen zunehmenden Verschleiß entstehen.
(3)Mit der Beihilfe können Innovationen gemäß Artikel 15, Beratungsdienste gemäß Artikel 16 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 17 unterstützt werden.
(4)Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann mit der Beihilfe die Verlagerung der Binnenfischerei auf ergänzende Tätigkeiten unter den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.
(5)Für die Zwecke des Absatzes 2 sind a) Bezugnahmen in den Artikeln 21, 24, 27 und 28 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Schiffe zu verstehen; b) Bezugnahmen in Artikel 24 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Schiffe der Binnenfischerei operieren; c) die spezifischen Bedingungen der Artikel 21, 24 und 27 für Seefischereifahrzeuge nicht auf die Binnenfischerei auszudehnen.
(6)Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora darf mit der Beihilfe nur Folgendes unterstützt werden: a) die Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, die von Fischereitätigkeiten betroffen sind, und die Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28), einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern; b) die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.
(8)Der nach diesem Artikel gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, mit Ausnahme der Maßnahme gemäß Absatz 2 Buchstabe g, für die eine Beihilfeintensität von 40 % gilt. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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