Art. 28 – Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe darauf abzielt, den Mehrwert oder die Qualität des gefangenen Fischs zu verbessern; b) Die Beihilfen dienen nur zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten: i) Investitionen, durch die der Mehrwert der Fischereierzeugnisse gesteigert wird, indem die Fischer insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen; oder ii) innovative Investitionen an Bord, durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird.
(2)Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung unerwünschter Fänge und wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen der Union gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.
(3)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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