(1)Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen und Beifängen beiträgt, den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresressourcen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erleichtert und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und geschützte Tiere verringert; b) mit der Beihilfe Vorhaben unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer technischer oder organisatorischer Kenntnisse abzielen, die die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und der Selektivität der Fanggeräte, oder die darauf abzielen, eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresressourcen und die Koexistenz mit geschützten Tieren zu erreichen; c) die unterstützten Vorhaben von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt, und d) die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben vom Mitgliedstaat angemessen bekannt gemacht werden.
(2)Die Beihilfen werden in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt.
(3)Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Fischereifahrzeuge der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Annahme des Stützungsinstruments, nicht übersteigt.
(4)Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur Folgendes umfassen: a) Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden; b) Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig; c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen: i) bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig; ii) bei Grundstücken sind nur die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig; d) Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden, oder e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.
(5)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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