Art. 22 – Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfen darauf abzielen, zu Versicherungsprämien oder Fonds auf Gegenseitigkeit beizutragen, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch das Verhalten von geschützten Tieren, Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten; b) die Kombination eines finanziellen Ausgleichs, der von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß diesem Artikel gezahlt wird, mit anderen Instrumenten der Union oder nationalen Instrumenten oder Versicherungssystemen, nicht zu einer Überkompensation führt, die den erlittenen wirtschaftlichen Verlust übersteigt; c) die Versicherung weder Art noch Menge der künftigen Produktion vorschreibt und die Beihilfe nicht auf Versicherungen beschränkt ist, die von einem bestimmten Versicherungsunternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe angeboten werden, und d) der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften akkreditiert ist.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels a) gelten als Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 Buchstabe a nur solche, deren Eintreten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats offiziell anerkannt wird; b) bezeichnet der Ausdruck „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, in dessen Rahmen sich Fischer, die Mitglied eines solchen Fonds sind, versichern können, und das den Fischern, die Mitglied sind, eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste zahlt, die durch die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignisse verursacht wurden. Der Fonds auf Gegenseitigkeit verfolgt eine transparente Politik in Bezug auf Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds und verfügt über klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortlichkeiten für entstandene Schulden.
(3)Die Beihilfeintensität beträgt höchstens a) 50 % der Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Fischer ausgezahlt werden; b) 100 % der Verwaltungskosten für die Errichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit; c) 70 % der Kosten der Versicherungsprämie; d) 50 % der Anfangskapitalisierung des Fonds.
(4)Die Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden nur zur Deckung von Verlusten gewährt, die durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See verursacht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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