(1)Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und zur Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe darauf abzielt, die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt einzuschränken, die allmähliche Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zu einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresressourcen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern;
(2)Mit der Beihilfe werden folgende Maßnahmen unterstützt: a) Investitionen in Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät; b) Investitionen an Bord oder in Ausrüstungen für den Ausschluss von Rückwürfen durch die Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge bei kommerziellen Beständen oder für die Behandlung unerwünschter Fänge, die nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet werden müssen; c) Investitionen in Ausrüstungen zur Beschränkung und, wenn möglich, zum Ausschluss der physischen und biologischen Folgen der Fischerei auf das Ökosystem oder den Meeresboden oder d) Investitionen in Ausrüstungen zum Schutz der Fanggeräte und der Fänge vor Säugetieren und Vögeln, die unter dem Schutz der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (25) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stehen (26), sofern sie nicht die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigen und alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verletzung der Raubtiere zu verhindern.
(3)Die Beihilfe wird für ein und dieselbe Art von Ausrüstung auf dem gleichen Fischereifahrzeug der Union im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur einmal gewährt.
(4)Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn das Fanggerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nachweislich eine bessere Größenselektion oder nachweislich geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und auf Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach dem Unionsrecht oder nach einschlägigem nationalen Recht, das im Rahmen der Regionalisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurde, zulässig sind.
(5)Die Beihilfen werden gewährt: a) Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben; b) Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 60 Tage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben; c) vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern.
(6)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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