Art. 27 – Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels, mit Ausnahme von Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung von Motoren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
(2)Die nach diesem Artikel gewährten Beihilfen dürfen nur folgende Maßnahmen abdecken: a) Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen. Investitionen in Fanggeräte sind ebenfalls beihilfefähig, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen; b) Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne; oder c) Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen zur Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;
(3)Beihilfen für Tätigkeiten gemäß Absatz 2 werden nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von Investition im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 und nur einmal gewährt.
(4)Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten infolge der betreffenden Vorhaben. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a dürfen beihilfefähige Kosten im Zusammenhang mit i) Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik des Schiffskörpers sich nur auf Folgendes beziehen: — Investitionen in Stabilitätsmechanismen, z. B. Kimmkiele und Wulstbuge, die das Verhalten bei Seegang und die Stabilität verbessern; — Kosten in Bezug auf die Verwendung eines ungiftigen Bewuchsschutzes, wie eine Kupferbeschichtung, zur Verringerung von Reibung; — Kosten in Bezug auf die Ruderanlage, z. B. Ruderanlagenkontrollsysteme und mehrere Ruder, zur Verminderung der Ruderaktivität je nach Wetter und Seegang, oder — die Prüfung von Tanks als Grundlage für die Verbesserung der Hydrodynamik; ii) Maßnahmen zur Verbesserung des Antriebssystems des Schiffes dürfen nur Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und erforderlichenfalls der Installation der folgenden Güter abdecken: — energieeffiziente Propeller einschließlich Antriebswelle; — Katalysatoren; — energieeffiziente Generatoren, z. B. solche mit Wasserstoff oder Erdgas; — Antriebselemente für erneuerbare Energien, z. B. Segel, Höhenscherbrett, Windmühlen, Turbinen oder Solarpaneele; — Bugstrahlanlagen; — Ökonometer, Brennstoffmanagementsysteme und Überwachungssysteme; oder — Investitionen in Düsen, die das Antriebssystem verbessern; iii) Investitionen in Fanggeräte und -ausrüstungen dürfen nur die Kosten im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen decken: — Umstellung von Schleppgerät auf alternatives Gerät; — Modifizierungen am Schleppgerät oder — Investitionen in Ausrüstung zur Überwachung des Schleppgeräts; iv) Investitionen, die auf die Verringerung von Strom oder thermischer Energie abzielen, dürfen nur Folgendes abdecken: — Investitionen in die Verbesserung der Kälte-, Gefrier- oder Isoliersysteme für Schiffe oder — Investitionen zur Förderung der Aufbereitung von Wärme innerhalb des Schiffs, wobei die Wärme eingezogen und für andere Hilfsarbeitsgänge innerhalb des Fischereifahrzeugs wiederverwendet wird. Kosten in Bezug auf die grundlegende Wartung des Rumpfes sind im Rahmen von Absatz 2 Buchstabe a nicht beihilfefähig.
(5)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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