Art. 19 – Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) mit der Beihilfe Investitionen unterstützt werden, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen; b) mit der Beihilfe Fischer unterstützt werden, die i) für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen und ii) über angemessene berufliche Fähigkeiten verfügen oder diese durch Vorhaben erwerben, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a finanziert werden können.
(2)Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischers aufweisen.
(3)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jedes begünstigte Unternehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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