Art. 16 – Beihilfen für Beratungsdienste

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Beratungsdienste, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessert und eine nachhaltige Fischerei fördert; b) die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen und c) der Beratungsdienst eine der folgenden Formen annimmt: i) Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen; ii) fachliche Beratungsleistungen über die ökologische Nachhaltigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkung und — wenn möglich — Beseitigung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeres-, Küsten-, Land- und Süßwasserökosysteme; iii) fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.
(2)Die Machbarkeitsstudien, Beratungsdienste und Beratungsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden von wissenschaftlichen, akademischen oder technischen Stellen bzw. Berufsverbänden oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten erbracht, die über die nach nationalem Recht erforderlichen Qualifikationen verfügen.
(3)Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.
(4)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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