(1)Beihilfen für Innovationen in der Fischerei, die die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie der Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstungen, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie neuer oder verbesserter Verwaltungs- und Organisationssysteme, auch auf Verarbeitungs- und Vermarktungsebene, dienen.
(2)Mit der Beihilfe finanzierte unterstützte Dienste werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt. Diese wissenschaftliche oder technische Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben. Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung direkt gezahlt.
(3)Die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Beihilfefähige Kosten können Folgendes umfassen: a) Direkte Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden; b) Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für die Vorhaben genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für die Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer der Vorhaben als beihilfefähig; c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für die Vorhaben genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen: i) bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig; ii) bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig; d) Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Vorhaben verwendet werden, oder e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen.
(5)Der Beihilfebetrag nach diesem Artikel darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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