(1)Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Folgendes unterstützt wird: a) produktive Investitionen in der Aquakultur; b) Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten; c) Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen; d) Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere; e) Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz; f) Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen; g) die Sanierung bestehender Fischteiche oder Lagunen durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung; h) die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten; i) Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme; j) die Förderung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden, oder k) Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturunternehmen auf erneuerbare Energiequellen.
(2)Die Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe h wird Aquakulturunternehmen nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus, Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt.
(3)Die Beihilfe nach Absatz 1 dieses Artikels kann für Investitionen zur Produktionssteigerung und/oder Modernisierung bestehender Aquakulturunternehmen oder den Aufbau neuer Produktionskapazitäten gewährt werden, sofern die Entwicklung auf den Plan für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgestimmt ist.
(4)Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Investitionen umfassen Investitionen im Zusammenhang mit der Verwendung nachhaltigerer Futtermittel, der Verringerung und Überwachung der Freisetzung und Ableitung von Nährstoffen, der Verringerung des Entweichens von Tieren, dem Einsatz von Chemikalien und Arzneimitteln mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt, der Einführung eines kreislauforientierten Ansatzes bei der Abfallbewirtschaftung, der Entsorgung von Aquakulturgeräten oder dem Einsatz biologisch abbaubarer Aquakulturgeräte zur Vermeidung von Abfällen im Meer sowie der Eindämmung von Schäden durch Raubtiere und solche Investitionen, die einen messbaren Beitrag zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt oder zur ökologischen Kontinuität leisten.
(5)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz. Bei Vorhaben, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, beträgt die Beihilfehöchstintensität 80 %, es sei denn, es gilt ein höherer Beihilfesatz gemäß Anhang IV.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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