Art. 34 – Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe die Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturunternehmen verbessert; b) die Beihilfe die negativen Umweltauswirkungen von Aquakulturunternehmen verringert, und c) die Beihilfe den Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art unterstützt. Für die Zwecke von Buchstabe c wird die Beihilfe nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Beratungsdienste umfassen: a) die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumplanung einzuhalten; b) Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU und der Richtlinie 92/43/EWG; c) die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten; d) Normen auf der Grundlage von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften; e) Vermarktungs- und Geschäftsstrategien; oder f) Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen, die möglicherweise für eine Unterstützung gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/1139 in Betracht kommen;
(3)Beratungsdienste nach Absatz 1 werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht. Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.
(4)Begünstigten Unternehmen wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Beihilfe gewährt.
(5)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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