Art. 36 – Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe positiv zur Entwicklung der Aquakulturanlagen und -infrastrukturen beiträgt und die negativen Umweltauswirkungen der Vorhaben verringert; b) mit der Beihilfe folgende Maßnahmen unterstützt werden: i) die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Raumplanungsprozessen, und die Bestimmung und Kartierung von Gebieten, die von Aquakultur ausgenommen werden sollten, um die Rolle dieser Gebiete für das Funktionieren des Ökosystems zu erhalten; ii) die Verbesserung und der Ausbau der für die Steigerung des Potenzials der Aquakulturanlagen und die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Aquakultur erforderlichen Unterstützungseinrichtungen und Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft; iii) Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Ziel getroffen und durchgeführt werden, erheblichen Schaden von der Aquakultur abzuwenden, oder iv) Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden nach der Feststellung von erhöhter Mortalität oder Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (31) ergriffen und durchgeführt werden. Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer iv werden Beihilfen nur für die Annahme von Schalentieraktionsplänen gewährt, die dem Schutz, der Wiederherstellung und der Bewirtschaftung natürlicher Schalentierbänke und Fanggebiete dienen, einschließlich einer Unterstützung der Schalentierzüchter für die Erhaltung.
(2)Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur unmittelbar durch das Vorhaben entstehen: a) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte; b) direkte Gehaltskosten oder c) Kosten für Beratung, Auftragsforschung und Unterstützung durch externe Berater.
(3)Begünstigte Unternehmen nach diesem Artikel sind nur diejenigen Unternehmen, die von dem Mitgliedstaat mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aufgaben betraut wurden.
(4)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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