(1)Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Unternehmen im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe die Entwicklung eines Aquakultursektors fördert, der Umweltleistungen erbringt, und b) mit der Beihilfe eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird: i) auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG; ii) die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Programmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden; iii) Aquakulturvorhaben, die die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels genannten Beihilfen werden in Form eines jährlichen Ausgleichs gewährt. Beihilfefähige Kosten sind die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten, die durch die betreffenden Vorhaben entstehen.
(4)Beihilfen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden nur begünstigten Unternehmen gewährt, die sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts hinausgehen. Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde, durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen nachgewiesen.
(5)Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Beihilfen werden in Form eines jährlichen Ausgleichs gewährt. Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste.
(6)Die Ergebnisse der im Rahmen dieses Artikels durch Beihilfen unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(7)In den gemäß diesem Absatz eingegangenen Verpflichtungen ist eine Revisionsklausel vorzusehen, um deren Anpassung im Falle von Änderungen der in diesem Artikel genannten einschlägigen verbindlichen Anforderungen, Normen und Bedingungen zu gewährleisten.
(8)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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