(1)Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe die Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur fördert; b) mit der Beihilfe eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird: i) die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 des Rates (32) sowie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission (33); ii) die Beteiligung am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (34).
(2)Die Beihilfe wird nur im Hinblick auf die Umstellung von begünstigten Unternehmen gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten. In den gemäß diesem Absatz eingegangenen Verpflichtungen ist eine Revisionsklausel vorzusehen, um deren Anpassung im Falle von Änderungen der in diesem Artikel genannten einschlägigen verbindlichen Anforderungen, Normen und Bedingungen zu gewährleisten.
(3)Die Beihilfe wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage eines der folgenden Faktoren: a) der Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beihilfefähigen Vorhaben b) der Mehrkosten infolge der Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii beihilfefähigen Vorhaben.
(4)Ist das begünstigte Unternehmen aufgrund außergewöhnlicher und externer Umstände nicht in der Lage, die Verpflichtungen nach Absatz 2 zu erfüllen, so wird der nach Absatz 3 berechnete Beihilfebetrag proportional nach der Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung und dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, abgezogen und zurückgefordert.
(5)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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