Art. 37 – Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für die Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllt, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe das Unternehmertum in der Aquakultur vorantreibt und b) die Beihilfe die Gründung nachhaltiger Aquakulturunternehmen durch neue Betreiber fördert.
(2)Die Beihilfe wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie a) angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen; b) zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakultur-KMU gründen und c) für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.
(3)Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, eine Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 in Anspruch nehmen.
(4)Die beihilfefähigen Kosten dürfen nur unmittelbar durch das Vorhaben entstehen: a) Gehaltskosten b) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Kosten, einschließlich Material- und Beschickungskosten c) Kosten für Ausrüstung oder d) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte
(5)Der Beihilfebetrag nach diesem Artikel darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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