Art. 40 – Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe eine Ausgleichsregelung unterstützt, mit der Muschelzüchter für die vorübergehende Aussetzung der Ernte von Zuchtmuscheln entschädigt werden, wenn diese Aussetzung ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erfolgt.
(2)Beihilfen gemäß Absatz 1 können nur gewährt werden, wenn die Schließung des eingestuften Erzeugungs- oder Umsetzgebiets gemäß Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (35) auf die Verbreitung von toxinproduzierendem Plankton oder auf das Vorhandensein von Biotoxine enthaltendem Plankton zurückzuführen ist, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) festgelegten Grenzwerte überschreiten, und sofern a) die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder b) der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.
(3)Ausgleichszahlungen dürfen zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2029 nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.
(4)Beihilfefähig sind die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste infolge der betreffenden Maßnahmen. Von der berechneten Ausgleichszahlung sind etwaige nicht unmittelbar auf das Ereignis zurückzuführende Kosten abzuziehen, die andernfalls angefallen wären.
(5)Die Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 40 REG_2022_2473 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 40 REG_2022_2473 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.