(1)Beihilfen für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen in Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung folgender Seuchen unterstützt wird: a) Seuchen in der Aquakultur, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, einschließlich der operativen Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen in einem Tilgungsplan erforderlich sind; b) neu auftretende Seuchen, die die Kriterien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen; c) Zoonosen von Wassertieren gemäß Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) oder d) Seuchen, die nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind und die Kriterien des Artikels 226 der genannten Verordnung erfüllen.
(2)Die Beihilfe wird nur im Zusammenhang mit Wassertierseuchen gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt.
(3)Die Beihilfe darf nur folgende beihilfefähigen Kosten für Präventions-, Bekämpfungs- und Tilgungszwecke abdecken: a) Gesundheitskontrollen, Analysen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen; b) die Verbesserung von Biosicherheitsmaßnahmen; c) Erwerb, Lagerung, Verabreichung oder Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen für die Behandlung von Tieren; d) Schlachtung, Keulung und Beseitigung von Tieren; e) Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen; f) Reinigen, Desinfizieren und Entseuchen des Betriebs und der Ausrüstung oder g) Schäden aufgrund der Schlachtung, Keulung oder Beseitigung von Tieren, tierischen Erzeugnissen und damit verbundenen Erzeugnissen.
(4)Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen.
(5)Die Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Tierseuchen werden innerhalb von drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Schäden entstanden sind, eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren danach ausgezahlt.
(6)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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