(1)Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) mit der Beihilfe Vermarktungsmaßnahmen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gefördert werden; und b) die Beihilfe auf Folgendes abzielt: i) die Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, die gemäß Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt werden; ii) die Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich von — Arten mit Vermarktungspotenzial; — unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen, die im Einklang mit technischen Maßnahmen, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angelandet werden; — mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur oder Erzeugnissen ökologischer/biologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848; iii) die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung — von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (38); — der Zertifizierung und der Förderung von nachhaltigen Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden; — der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Fischer in der kleinen Küstenfischerei, Wanderfischer, ohne Boot tätige Fischer oder Aquakulturbetreiber; — der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse; iv) Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union; v) Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013; vi) die Ausarbeitung von Standardverträgen für KMU, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind; vii) die Durchführung regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.
(2)Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.
(3)Die Beihilfen können nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken: a) direkte Gehaltskosten b) Teilnahmegebühren c) Reisekosten d) Kosten für Veröffentlichungen e) erworbene Studien f) Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage oder g) Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über generische Fischereierzeugnisse und ihren ernährungsphysiologischen Nutzen und vorgeschlagene Verwendungen für diese Erzeugnisse.
(4)Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten entlang der Versorgungskette umfassen. In den Kampagnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.
(5)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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