Art. 47 – Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischereisektor, die die Voraussetzungen des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt und in der Verordnung (EG) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) näher ausgeführt wird.
(2)Mit der Beihilfe darf nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt werden: a) die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP; b) nationale, transnationale und subnationale mehrjährige Beprobungsprogramme, sofern sie unter die GFP fallende Bestände betreffen; c) die Beobachtung der gewerblichen und der Freizeitfischerei auf See, einschließlich der Beifänge von Meeresorganismen wie Meeressäugern und Meeresvögeln; d) wissenschaftliche Forschungsreisen auf See; oder e) die Verbesserung der Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung und die Durchführung von Pilotstudien zur Verbesserung der vorhandenen Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung.
(3)Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch die geförderten Maßnahmen entstehen: a) direkte Gehaltskosten b) Teilnahmegebühren c) Reisekosten d) Kosten für Veröffentlichungen e) Investitionen in Datenerhebungs- und Datenverwaltungssysteme f) erworbene Datenerhebungsdienste.
(4)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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