Art. 50 – Beihilfen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Investitionen zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.
(2)Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.
(3)Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten können die Kosten für einen der folgenden Bereiche umfassen: a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.
(4)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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