Art. 53 – Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere im Fischerei- und Aquakultursektor verursachten Schäden, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht. b) als beihilfefähige Kosten die Kosten von unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden gelten, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden, und c) sich die Beihilfe in der Fischerei auf Schäden an Fängen beschränkt.
(2)Die zu beseitigenden Schäden können Folgendes umfassen: a) Schäden an Tieren in der Aquakultur: die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert des durch die geschützten Tiere geschädigten oder getöteten Tieres; b) Schäden an Fängen im Fischereisektor, die durch geschützte Tiere verursacht werden, oder c) Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: Ausrüstung, Maschinen, Vermögensgegenstände.
(3)Der unter Absatz 2 dieses Artikels genannte Marktwert ist auf der Grundlage des Wertes der Tiere unmittelbar vor dem durch das Verhalten der geschützten Tiere verursachten Schaden zu ermitteln, als ob sie von dem Verhalten der geschützten Tiere nicht beeinflusst worden wären.
(4)Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Eintreten des Schadens berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die geschützten Tiere verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Eintreten des Schadens und seinem Wert unmittelbar danach.
(5)Der zu beseitigende Schaden kann um andere Kosten erhöht werden, die dem begünstigten Unternehmen aufgrund des Verhaltens der geschützten Tiere entstanden sind, und wird um alle nicht unmittelbar durch das Verhalten der geschützten Tiere entstandenen Kosten, die dem begünstigten Unternehmen andernfalls entstanden wären, sowie um Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen im Zusammenhang mit geschädigten oder getöteten Tieren verringert.
(6)Außer im Fall von Erstangriffen durch geschützte Tiere muss das begünstigte Unternehmen einen angemessenen Beitrag leisten, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen, z. B. Sicherheitszäune, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch das Verhalten geschützter Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich.
(7)Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.
(8)Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.
(9)Die gewährte Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Zahlungen aus Versicherungspolicen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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