Art. 55 – Begrenzung der Beihilfebeträge für CLLD-Projekte

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(2)Beihilfen für Gemeinden, die an CLLD-Projekten nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(3)Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden: a) Forschung, Entwicklung und Innovation b) Umwelt c) Beschäftigung und Ausbildung d) Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes e) Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen f) Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen g) Sport.
(4)Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200 000 EUR nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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