(1)Beihilfen für Kosten, die in KMU durch die Teilnahme an CLLD-Projekten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 anfallen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(2)Beihilfen für Kosten von Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds zugunsten von in Absatz 3 dieses Artikels genannten Projekten als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung ausgewiesen wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)Für CLLD-Projekte sind folgende Kosten beihilfefähig: a) Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulungen und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (40); b) Umsetzung genehmigter Vorhaben; c) Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe; d) die mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundenen laufenden Kosten oder e) Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Vorhaben erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
(4)Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden: a) Forschung, Entwicklung und Innovation b) Umwelt c) Beschäftigung und Ausbildung d) Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes e) Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen f) Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen g) Sport.
(5)Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) 2021/1139 für die jeweilige Art von Vorhaben festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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